Satzung

     Förderkreis der Kreisvolkshochschule Kaiserslautern e. V.  

 

SATZUNG

  • § 1 Name und Sitz
    1. Der Verein führt den Namen "Förderkreis der Kreisvolkshochschule Kaiserslautern".
  1. Sitz des Vereins ist Kaiserslautern.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar.
  • § 2 Zweck
    1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kreisvolkshochschule Kaiserslautern und damit auch der Weiterbildung der Bevölkerung des Landkreises Kaiserslautern.
  1. Dieser Zweck wird erreicht durch:
  • • Beratung und Unterstützung in Angelegenheiten der Kreisvolkshochschule
  • • Vertretung der Interessen der Kreisvolkshochschule
  • • finanzielle Förderung besonderer Projekte
  • • Unterstützung in der Öffentlichkeitsarbeit
  • • Hilfe bei der Vermittlung und Organisation von Tagungen und Seminaren
  • • Information der Vereinsmitglieder über die Arbeit der Kreisvolkshochschule
  • § 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins mit Ausnahme von Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeit für den Verein entstehen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • § 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Mit der Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder die Satzung des Vereins an.
  2. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem/der Antragsteller/in die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb 4 Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Mitglieder, die sich um die Kreisvolkshochschule oder den Förderverein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod. Austritt sowie Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes. Der Vorstand kann den Ausschluss beschließen, wenn
  4. a) das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt, wobei die zweite Mahnung den Ausschluss androht und für die Zahlung eine Frist von mindestens 4 Wochen setzt,
  5. b) das Mitglied sich vereinsschädigend verhält oder gröblich und wiederholt gegen die Satzung verstößt,
  6. c) das Mitglied sich unehrenhaft verhält.
  7. Einsprüche gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages oder gegen den Ausschluss aus dem Verein können schriftlich zur Mitgliederversammlung erhoben werden. Eine Anfechtung des Beschlusses der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
  8. Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum 30. September zugehen.
  • § 5 Beitrag
  1. Der von den Mitgliedern des Vereins zu zahlende Jahresbeitrag wird von der Mitglieder-versammlung festgesetzt. Er ist jeweils bis zum 31. Mai zu zahlen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  2. Der erste Beitrag wird mit dem Monat des Beitritts fällig. Unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts ist der Jahresbeitrag zu entrichten.
  3. Freiwillige Spenden sind möglich.

  • § 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  • § 7 Vorstand, Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer
  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in, dem/der Schriftführer/in und zwei Beisitzern.

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird alle 2 Jahre auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereinszuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

  • • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
  • • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  • • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

  1. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung i.S.v. § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Für die Entscheidung ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig. Soweit ein Vorstandsmitglied von einer derartigen Entscheidung betroffen ist, hat dieses in dieser Angelegenheit kein Stimmrecht.
  • § 8 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitglieder-versammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über
  • • den Jahresbericht des Vorstandes
  • • den Rechenschaftsbericht der Kassenprüfer,
  • • die Entlastung des Vorstandes,
  • • Neuwahl des Vorstandes,
  • • Änderung der Satzung,
  • • Auflösung des Vereins.
  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung hat möglichst zwei Wochen vorher zu erfolgen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
  2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende, bei dessen/ deren Verhinderung sein/seine Stellvertreter/in.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht die Satzung anderes vorsieht. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Es wird in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erfolgt.

  • § 9 Kassenprüfer

Zwei Mitglieder des Vereins werden als Kassenprüfer durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Die Kassenprüfer geben ihren Rechenschaftsbericht in der einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung ab.

  • § 10 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Kaiserslautern, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 02.09.1997 errichtet, geändert am 27.01.2011 und ergänzt am 29.03.19.