Förderkreis der Kreisvolkshochschule Kaiserslautern

Der Förderkreis wurde 1997 gegründet, um die Arbeit der Kreisvolkshochschule Kaiserslautern und damit auch die Weiterbildung der Bevölkerung zu fördern

Reisebedingungen EXO-Tours

AUSZUG AUS DEN BEDINGUNGEN FÜR GRUPPENREISEN

1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters
für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen. Reisevermittler und Leistungsträger sind vom
Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu
machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des
Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen. Orts- und Hotelprospekte,
die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht
nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der
Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden. Die Buchung
kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg erfolgen. Bei elektronischen Buchungen
bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese
Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar. Der Kunde hat für alle
Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen,
sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt
mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Nach
Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftlichen Reisebestätigung übermitteln. Hierzu
ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
2. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten
wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über
deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige
Konsulat Auskunft. Dabei wird unterstellt, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller
Mitreisender (z.B. Doppel-Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Pass usw.) vorliegen. Der
Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige
diplomatische Vertretung, wenn der Kunde den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn,
dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen
und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zollund
Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von
Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend
oder falsch informiert hat.
3. Bezahlung
a) Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur gegen
Aushändigung eines Sicherungsscheines fordern oder annehmen.
b) Spätestens 14 Tage nach Erhalt der Bestätigung und des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung von 10% des
Reisepreises max. EUR 260,00 pro Person zu leisten. Sie wird auf den Reisepreis angerechnet.
c) Die Restzahlung wird bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen fällig, sofern der Sicherungsschein
übergeben ist und die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 10 genannten Gründen abgesagt werden kann. Die
Reiseunterlagen werden dem Kunden nach seiner Wahl unverzüglich nach Eingang der Restzahlung bei dem Veranstalter
zugesandt oder gegen Barzahlung bei dem Veranstalter unmittelbar ausgehändigt. Der Reiseveranstalter
ist bis zur vollständigen Zahlung des Reisepreises berechtigt, jegliche Leistung zurückzuhalten.
4. Leistungsänderungen
Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss
notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet,
soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter
verpflichtet sich, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem
Änderungsgrund zu informieren. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde
berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus
seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über
die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Preisänderungen
a) Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtpreises
verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten,
der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung
der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen
beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-,
Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
b) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer
5. a) zulässige Preisänderung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund
zu erklären.
c) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtpreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten
oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der
Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
d) Die Rechte nach Ziffer 5. c) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem
gegenüber geltend zu machen.
6. Teil- oder Gesamtrücktritt des Kunden vom Reisevertrag
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung
beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird aus Beweisgründen empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu
erklären. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den
Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten
ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen
Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen. Der Reiseveranstalter
hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt und bei der Berechnung der Entschädigung
gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen
berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie
folgt berechnet: Wenn im Angebot nicht anders ausgewiesen, entstehen folgende Rücktrittskosten:
1. Absage bis 90 Tage vor Reisebeginn kostenlos. Es werden lediglich die für evtl. abgeschlossene Versicherungen fälligen
Versicherungsprämien berechnet. Dies gilt für alle im Folgenden genannten Prozentsätze.
2. Absage bis 65 Tage vor Reisebeginn 10% vom Reisepreis
3. Absage bis 45 Tage vor Reisebeginn 15% vom Reisepreis
4. Absage bis 30 Tage vor Reisebeginn 25% vom Reisepreis
5. Absage bis 14 Tage vor Reisebeginn 50% vom Reisepreis
6. Absage bis 7 Tage vor Reisebeginn 65% vom Reisepreis
7. Späterer Rücktritt oder Nichtantritt der Reise 80% vom Reisepreis
Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt
kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. Der Reiseveranstalter
behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu
fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung
der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern
und zu belegen.
7. Umbuchungen
Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes
des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden
dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgeld pro Kunde erheben.
8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus
Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen),
hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung
der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um
völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet
einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält,
dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den
Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt,
einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
10. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten,
wenn er in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis
zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen
sein muss, angegeben hat und in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat. Ein
Rücktritt ist spätestens 90 Tage vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären. Sollte
bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann,
hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem
Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
11. Höhere Gewalt
§ 651 j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (z.B. durch Krieg,
innere Unruhen, Naturkatastrophen usw.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl
der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651 e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4
Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für diese Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im
übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
12. Beschränkung der Haftung.
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme
gilt jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang
mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt. Der Reiseveranstalter
haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen,
die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen,
Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in
der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners
als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil
der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen
Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise
beinhalten.
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten
des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
13. Obliegenheiten des Kunden
a) Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet,
dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft,
tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos
ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der
Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubs ort nicht vorhanden, sind
etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der
Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den
Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist
jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen
b) Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB
oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem
Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe
unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch
ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
c) Gepäckverlust und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter, dringend unverzüglich an Ort
und Stelle mittels Schadenanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen
in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadenanzeige ist bei
Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätungen innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen
ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung
des Veranstalters anzuzeigen.
d) Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein,
Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
e) Schadensminderungspflicht
Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten.
Insbesondere hat er den Reiseveranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
a) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem
vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann
fristwahrend nur gegen über dem Reiseveranstalter unter der angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der
Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert
worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen
bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 13 c. Diese sind binnen 7 Tagen bei
Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.
b) Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit
dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung
gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung
tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages
zur Folge.
Reiseveranstalter: EXO-TOURS· Adamsweg 3 · 53804 Much · Telefon 02245-9156-0 · Telefax 02245-9156-25
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